Hausordnung

Die Hausordnung soll ein friedliches und reibungsloses Zusammenleben der Mieter, die allgemeine Ordnung und Sicherheit und den Schutz des Gebäudes gewährleisten. Sie wird vom Mieter als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrags anerkannt. Ein Verstoß gegen die Hausordnung ist ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Schwerwiegende Verstöße gegen die Hausordnung berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter durch Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung entstehen.

  1. Rücksichtnahme

Jeder Hausbewohner hat die Bedürfnisse der anderen, insbesondere deren Ruhebedürfnis nach Maßgabe folgender Vorschriften zu achten:

a) Ruhezeiten

Allgemeine Ruhezeiten sind täglich die Zeiten von 22.00 bis 6.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen wird diese Ruhezeit erweitert auf 18.00 bis 8.00 Uhr und 12.00 bis 15.00 Uhr.

Während der Ruhezeiten dürfen keine ruhestörenden Tätigkeiten vorgenommen werden.  Tonträger dürfen auch außerhalb der Ruhezeiten nicht über Zimmerlautstärke betrieben werden. Zimmerlautstärke ist überschritten, wenn der Betrieb des Tonträgers in anderen Wohnungen oder in Räumen des Gemeinschaftseigentums vernehmbar ist.

b) Musizieren

Das Spielen von Instrumenten ist auf eine Dauer von 2 Stunden täglich zu beschränken und darf nur außerhalb der Ruhezeiten und innerhalb folgender Zeiträume erfolgen:

9 Uhr bis 13 Uhr und 15 Uhr bis 20 Uhr

c) Grillen

Das Grillen auf den Balkonen ist untersagt. Die Mieter können den Grillplatz im Außenbereich benutzen. Hierbei müssen Sie sicherstellen, dass das Grillfeuer stets sofort gelöscht werden kann. Der Grillplatz ist stets sauber wieder zu verlassen.

  1. Sicherheit

a) Freihalten der Fluchtwege

Alle Bewohner haben darauf zu achten, dass das Treppenhaus sowie teilweise die Außenbalkone und die Gebäudeeingänge ihre Funktion als Fluchtwege erfüllen können, indem sie freigehalten werden.

Die Flächen im Treppenhaus und bei den Gebäudeeingängen sind nicht mitvermietet. Daher sind Schuhe, Schuhschränke oder Regale dort nicht abzustellen.

Das Abstellen von Fahrrädern, Mofas, Mopeds und ähnlichen Fahrzeugen im Treppenhaus und auf allgemein zugänglichen Kellerflächen ist untersagt.

b) Haustüre

Die Haustüre ist stets geschlossen (nicht verschlossen) zu halten. Es ist darauf zu achten, dass die Haustüre nach der Benutzung wieder in das Schloss einrastet. Fremden Personen darf nicht ohne Überprüfung eines berechtigten Anliegens Zutritt zum Haus gestattet werden.

c) Rauchen

Im ganzen Haus ist das Rauchen strengstens untersagt.

d) Gefährliche Gegenstände

Feuergefährliche Substanzen und Gegenstände dürfen nicht ins Haus bzw. auf die Liegenschaft gebracht werden.

e) Balkonkästen

Das Anbringen von Balkonkästen ist zum Schutze anderer Mieter untersagt.

Sauberkeit

In Ausgussbecken, Bade- sowie Duschwannen und Toiletten dürfen keine Abfälle und schädliche Flüssigkeiten gegeben werden.

Abfälle dürfen nur in den dafür vorgesehenen Gefäßen entsorgt werden. Die Mülltrennung ist zu beachten.

Sperrige Gegenstände (Schachteln, Verpackungsmaterial, Holz und dgl.) sind vor dem Einwerfen in die Mülltonnen zu zerkleinern. Für den Abtransport von Sperrmüll und Sondermüll ist jeder Hausbewohner selbst verantwortlich.

Das Auftreten von Ungeziefer in Wohnungen ist dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen. Kammerjägern darf der Zutritt in die Wohnungen nach Ankündigung nicht verwehrt werden.

Eine Trockenreinigung ist der beste Weg, um den Parkettboden in der Wohnung zu säubern. Saugen und fegen Sie den Parkettboden regelmäßig. Gelegentlich kann der Boden zudem mit einem feuchten, gut ausgewrungenen Tuch / Mopp gesäubert werden.

Sind Gartenflächen mitvermietet, so sind diese durch den Mieter zu pflegen.

  1. Änderungen und Ergänzungen der Hausordnung

Der Vermieter darf die Hausordnung jederzeit ändern und ergänzen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht, die Interessen der Bewohner angemessen berücksichtigt werden, der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet wird und die Rechte und Pflichten der Mieter nicht wesentlich verändert werden